Mietbedinungen

Mietbedinungen - alles wichtige auf einen Blick

Mietpreis

Der Mietpreis und die im Mietpreis enthaltenen Kilometer werden nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Im Mietpreis enthalten: Vollkaskoversicherung mit € 1000,- Selbstbeteiligung pro Schadenfall, Teilkaskoversicherung mit € 150,– pro Schadenfall, Haftpflichtversicherung € 1. 000. 000.-, Verschleißreparaturen sowie alle erforderlichen Wartungen. Das Fahrzeug wird mit vollem Kraftstofftank übergeben und ist bei der Rückkehr wieder vollgetankt zurückzugeben. Die im Fahrzeug befindlichen Betriebsmittel für den Gebrauch während der Mietzeit im Fahrzeug, wie Propangas, Toilettenchemikalien oder Motoröl sind im Mietpreis bzw. in der Übergabepauschale enthalten. Ansonsten gehen die Betriebskosten, insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren wie auch Bußgelder sowie sonstige Strafgebühren, zu Lasten des Mieters.

Zahlungsbedingungen

Der vereinbarte Mietvertrag ist nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter gültig. Bei Vertragsabschluß ist eine Anzahlung von 30% zu leisten. Diese wird im Mietvertrag ausgewiesen. Der Restmietpreis ist bis 14 Tage vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Ausnahmsweise kann auch Barzahlung bei Übergabe vereinbart werden. Bei Rückkehr erfolgt die genaue Abrechnung der angefallenen Kilometerkosten. Sind die Kilometerkosten höher als erwartet (bei Reisemobilen sind 300 km pro Miettag inklusive, ab 14 Tage Mietdauer sind alle Kilometer frei), so sind diese bei Rückkehr durch den Mieter zu bezahlen.

Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu folgenden nachstehenden Fällen zu verwenden:

– Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen

– Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen

– Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten

– Weitervermietung oder Verleihung

Das Fahrzeug darf nur als Wohnfahrzeug genutzt werden. Sperrige Gegenstände, die nicht in die Schränke passen, dürfen nicht im Fahrzeuginnenraum mitgeführt werden. Das Mitführen von Tieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters, ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen und geeignetem Aufenthaltsplatz für das Tier kann hiervon abgesehen werden. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist generell verboten.

Wartungen

Wird während der Mietzeit eine Wartung oder ein Ölwechsel erforderlich, so hat der Mieter eine autorisierte Werkstatt hiermit zu beauftragen. Wartungskosten werden dem Mieter gegen Vorlage der Originalrechnung erstattet. Nebenkosten wie z. B. Kosten für Umwege, Verluste an Mietzeit werden nicht erstattet.

Technische Defekte am Fahrzeug

Bei Übergabe des Fahrzeugs wird dem Mieter das Funktionieren aller Einrichtungen vorgeführt und die Bedienung erklärt. Durch eine normale Beanspruchung der Einrichtung und der technischen Anlagen in einem Wohnfahrzeug sind technische Ausfälle unwahrscheinlich. Der Mieter haftet für technische Störungen nur dann, wenn sie nicht durch den normalen Gebrauch entstanden sind, z. B. bei Nichtbeachtung der Bedienungsvorschriften. Für die Instandsetzungskosten, die durch den normalen Verschleiß entstehen, haftet der Vermieter. Störungen und Schäden sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Hierfür hält der Vermieter einen 24-Stunden Telefondienst (mit Anrufbeantworter) aufrecht. Sollte durch Ausfall einiger technischer Einrichtungen das Fahrzeug nur noch bedingt oder gar nicht zu gebrauchen sein, so berechtigt dieses nicht zur Mietminderung. Der Mieter kann in diesem Fall eine Reparatur veranlassen. Ein Verzeichnis der Vertragswerkstätten bekommt der Mieter nach telefonischer Rücksprache mit dem Vermieter. Sollten die Reparaturkosten voraussichtlich € 120,– übersteigen, so ist das Einverständnis des Vermieters einzuholen. Reparaturkosten werden vom Vermieter bei Rückkehr erstattet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

– die Reparatur ist nicht durch den Mieter erfolgt

– die Schäden sind durch den normalen Gebrauch entstanden

– die Bedienungsvorschriften wurden vom Mieter beachtet

– die Schäden sind nicht im Zusammenhang mit einem Unfall entstanden

Mietfahrzeuge 2024:

– die Reparatur war für den Betrieb unbedingt erforderlich

– der Mieter kann die Originalrechnung mit Zahlungsvermerk vorlegen

Wird das Fahrzeug durch einen Werkstattaufenthalt länger als einen Kalendertag nicht benutzbar und der Vermieter ist hierfür ersatzpflichtig, so kann der Mieter in Absprache mit dem Vermieter unter Beachtung der Höchstgrenzen einen Leihwagen oder ein Hotel in Anspruch nehmen. Ist eine Reparatur in einer angemessenen Zeit nicht möglich und der Vermieter kann nicht innerhalb von 3 Tagen ein Ersatzfahrzeug am vertraglich vereinbarten Übergabeort zur Verfügung stellen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht und Anspruch auf Rückzahlung der Miettage ab dem Tage der Kündigung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Mindestalter

Der Fahrer muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Für die meisten Fahrzeuge unserer Wohnmobilflotte ist die alte Führerscheinklasse 3 ausreichend. Die Führererscheinklasse B gilt für die Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg, für die Fahrzeuge mit mehr als 3.500 kg zulässigen Gesamtgewicht wird die Führerscheinklasse C1 benötigt. Wohnanhänger dürfen mit der alten Führerscheinklasse 3 gezogen werden. Nach neuer Regelung ist die Führerscheinklasse „BE“/“B96“ erforderlich, sofern das Zugfahrzeug plus Wohnanhänger das zulässige eingetragene Gesamtgewicht von zusammen 3.500 kg übersteigen. Wenn zwei Mieter eingetragen sind, haften beide Mieter in gesamtschuldnerischer Weise für die Erfüllung dieses Vertrages. Dem Vermieter ist eine Aufstellung der Fahrer mit Führerscheindatum vorzulegen. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

Mindestmietdauer

Die Mindestmietdauer beträgt 6 Nächte, in den Sommerferien 7 Nächte. Kürzere Mietdauern sind nur im Ausnahmefall nach Absprache möglich.

Fahrbereich

Zugelassene Fahrbereiche sind die Europäische Union, Schweiz, Norwegen, Bosnien, Herzigowina, Moldawien, Albanien und Serbien. Alle anderen Länder müssen gesondert angemeldet werden. Der Vermieter ist berechtigt, die Fahrt in einen anderen Staat zu untersagen, wenn dieses mit Rücksicht auf Unruhen, Kriegszustände oder Katastrophenfälle den berechtigten Interessen des Vermieters entspricht. Für Auslandsfahrten in das außereuropäische Ausland ist gegebenenfalls der Abschluss eines zusätzlichen Auslandsschutzbriefes erforderlich.

Übergabe/Rückgabe

Das Fahrzeug kann im Betrieb des Vermieters zu den vereinbarten Terminen abgeholt werden. Bei Übergabe erfolgt eine Einweisung durch den Vermieter, ferner wird ein Übergabeprotokoll erstellt, das sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter unterzeichnet wird. Mit Übergabe des Fahrzeugs geht das Halterrisiko auf den Mieter über. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug termingerecht in den Betrieb des Vermieters, Holzbachstraße 13-15, 56249 Herschbach zurückzubringen. Eine verspätete Rückgabe muss im Interesse des Nachmieters unbedingt vermieden werden. Für eventuelle Schadenersatzansprüche, auch des nachfolgenden Mieters, haftet der Mieter. Eine Verlängerung der Mietzeit ist jedoch jederzeit auch von unterwegs mit Abstimmung des Vermieters möglich, sofern das Fahrzeug nicht anderweitig vermietet ist. Damit wir auch Ihrem Nachmieter das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand übergeben können, sind wir auf Ihre pünktliche Rückgabe angewiesen. Sollte es dennoch zu einer Verspätung kommen, berechnen wir pro 30 Minuten Verspätung eine Gebühr in Höhe von € 25,–. Bitte denken Sie an die Toiletten- und Abwassertankentleerung. Bei Nichtentleerung der Toilette berechnen wir € 100,–, bei Nichtentleerung des Abwassertankes € 35,–.

Servicepauschale

Die Servicepauschale wird einmalig pro Anmietung und je nach Mietkategorie erhoben. Diese beinhaltet die Übergabe des Fahrzeugs und die ausführliche Einweisung des Mieters in die Handhabung des Fahrzeugs sowie die Rücknahme nach Beendigung der Miete. Außerdem enthält die Pauschale die Kosten für eine Propangasfüllung (= eine 11 kg-Flasche bei Caravans bzw. zwei 11 kg-Flaschen bei Reisemobilen), die Grundausstattung mit WC-Chemikalien, weitere individuelle Ausstattung (siehe Ausstattung der Fahrzeuge) sowie die Innen- und Außenreinigung.

Kaution

Bei Übergabe ist die vereinbarte Kaution in bar bzw. per Kreditkarte zu hinterlegen. Wird das Fahrzeug einwandfrei und unbeschädigt zurückgebracht und es bestehen keine weiteren Ansprüche des Vermieters, wird die Kaution komplett zurückgegeben. Schadenersatzansprüche vom Vermieter können auch nach Rückgabe der Kaution geltend gemacht werden.

Kilometer

Ab 14 Nächten Mietdauer ist die Anzahl der Kilometer unbegrenzt. Bei einer Mietdauer von unter 14 Nächten sind 300 km pro Nacht inklusive, jeder Extra-Kilometer wird mit 0,35 € berechnet.

Rücktritt durch den Mieter

Im Interesse des Mieters sollte eine Reiserücktrittversicherung abgeschlossen werden. Entsprechende Unterlagen werden mit der Auftragsbestätigung ausgehändigt. Tritt der Mieter von diesem Vertrag zurück, so sind nachstehend aufgeführte Gebühren als Pauschale zu zahlen. Der Rücktritt wird wirksam mit dem Tag, an dem der Rücktritt schriftlich beim Vermieter vorliegt. Ein Nichterscheinen zum vereinbarten Abholtermin gilt als Rücktritt, ebenfalls gilt die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung als Rücktritt.

Rücktrittskosten bei Stornierung

– mehr als 80 Tage vor Reiseantritt 10%

– 80 Tage bis 30 Tage vor Reiseantritt 50%

– 29 Tage bis Reiseantritt 90%

Widerspruchsrecht durch den Vermieter

Der Vermieter hat das Recht, diesem Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sein Beauftragter das Fahrzeug schon vermietet hat. Das Widerspruchsschreiben wird dem Mieter per Einschreiben zugestellt. Für die Wahrung der Frist gilt das Absendedatum. Ist das Widerspruchsschreiben unzustellbar, so wird die Frist so lange gehemmt, bis der Vermieter mit angemessenen Mitteln die Möglichkeit hat, dem Mieter das Widerspruchsschreiben zuzustellen.

Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen einer Versicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden, die der Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, beschränkt sich die Haftung auf Sach- und Vermögensschäden. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf den einfachen Mietpreis. Desweiteren übernimmt der Vermieter die Reparaturkosten für Verschleißschäden am Fahrzeug.

Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für Schäden, die während der Mietzeit am Fahrzeug entstehen, gleichgültig ob sie durch den Mieter, seinen Mitfahrer, Besucher, das Ladegut oder sonst irgendwie entstanden sind. Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch einen nicht normalen oder übermäßigen Gebrauch entstanden sind. Sofern die Vollkaskoversicherung den vom Mieter verursachten Schaden übernimmt, haftet der Mieter nur bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadenereignis. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt, unabhängig vom Versicherungsschutz

– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

– bei alkohol- oder drogenabhängiger Fahruntüchtigkeit

– bei Unfallflucht

– bei Nichtbeachtung der Fahrzeughöhe

Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten, wie z.B. Sachverständigenkosten, Abschlepp- und Transportkosten, Zoll, Wertminderung und Mietausfall. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Verhalten bei Unfällen

Bei Verkehrsunfällen ist ohne Rücksicht auf das Verschulden sofort die Polizei hinzuzuziehen. Der im Fahrzeug befindliche Unfallbericht ist vollständig auszufüllen. Der Vermieter ist umgehend zu informieren. Der Mieter ist nicht berechtigt, irgendwelche Erklärungen zur Haftung abzugeben und das Fahrzeug ohne Bewachung und Sicherstellung abzustellen. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzsrechts der BRD. In besonderen Fällen behalten wir uns vor, Ihre Daten an Behörden, Ämter und Gesellschaften weiterzugeben, wenn Forderungen an uns als Halter des Fahrzeugs während Ihres Reisezeitraums gestellt werden.

Ausfall des vorgesehenen Fahrzeugs

Der Vermieter bemüht sich, das vom Mieter gewünschte Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, verpflichtet sich jedoch bei Nichtbereitstellung, ein Ersatz-Fahrzeug aus der gebuchten Kategorie oder einer höheren Kategorie zur Verfügung zu stellen. Kann der Vermieter durch höhere Gewalt, durch Verunfallung des vorgesehenen Fahrzeugs, durch einen technischen Defekt oder durch Fahrlässigkeit innerhalb einer angemessenen Nachfrist kein Fahrzeug in der gleichen oder höheren Kategorie zur Verfügung stellen, so hat der Mieter Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Beträge. Als angemessen gelten 3 Werktage. Weitere Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Ist die vorgesehene Übergabe der vereinbarten Fahrzeugkategorie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters unmöglich geworden, so ist der Vermieter dem Mieter zum Schadenersatz verpflichtet. Der Schadenersatz ist begrenzt auf 50% des vereinbarten Mietpreises. Immaterieller Schadenersatz, z. B. für entgangene Urlaubsfreude, ist ausgeschlossen.

Haftung bei Unfällen

Für Schäden und Folgeschäden, die durch einen Unfall entstehen, ist grundsätzlich der Verursacher haftbar. Kann uns der Mieter den Verursacher nicht benennen oder der Verursacher weigert sich, den Schaden zu begleichen, so ist der Mieter für die entstandenen Schäden haftbar. Es ist dem Mieter freigestellt, auf seine Kosten den Verursacher ausfindig zu machen bzw. die Schadenersatzkosten vom Verursacher einzutreiben. Sofern die Vollkaskoversicherung den Schaden übernimmt, haftet der Mieter nur bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadenereignis. Bei einem Unfall kann der Mieter nicht die Rückerstattung der Miete verlangen, es ist ihm jedoch freigestellt, dieses vom Verursacher zu verlangen.

Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und zu warten, insbesondere sämtliche Betriebsvorschriften einzuhalten, eventuell erforderliche Ergänzungen von Betriebsstoffen, einschließlich Kühlmittel und Frostschutz, sowie Inspektionen rechtzeitig und Reparaturen aller Art unverzüglich nur in einer autorisierten Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Wartungskosten werden nach Vorlage der Originalrechnung vom Vermieter erstattet. Ein weitergehender Anspruch des Mieters, insbesondere wegen der Nichtnutzung des Fahrzeugs während der Durchführung der Wartung bzw. Kleinreparatur, besteht nicht. Der Mieter hat für den ordnungsgemäßen Reifendruck und die ordnungsgemäße Diebstahlsicherung des Fahrzeugs zu sorgen. Für Reifenschäden, die nicht auf Verschleiß beruhen, haftet der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, die Vorschriften für den Betrieb des im Fahrzeug eingebauten Inventars (insbesondere Heizung, Herd und Kühlschrank) genau zu beachten. Bei Frostgefahr verpflichtet sich der Mieter, Wasser- und Abwasseranlagen vor dem Einfrieren zu schützen. Das Fahrzeug ist bei Mietende in einem gesäuberten Zustand („besenrein“) und vollgetankt zurückzugeben. Bei normaler Fahrzeugverschmutzung wird eine Reinigungsgebühr gemäß Preisliste erhoben. Bei nicht gereinigter Toilette oder sehr stark verschmutztem Innenraum erhöht sich die Gebühr um € 100,–. Bei Nichtbeachtung des Rauchverbotes wird eine zusätzliche Reinigungsgebühr berechnet. Diese wird nach Aufwand erhoben.

Parkmöglichkeit für Ihren Pkw

Wir können Ihnen auf unserem Gelände eine unbewachte Parkmöglichkeit anbieten, jedoch ohne jeden Versicherungsschutz. Wir haften also für keine Schäden oder Diebstahlschäden an Ihrem abgestellten PKW.

Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sowie Ergänzungen und Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

Erfüllung des Vertrages

Beide Vertragspartner verpflichten sich, diesen Vertrag zu erfüllen. Der Vermieter verpflichtet sich, für die gemietete Zeit ein Fahrzeug in der angegebenen Kategorie zur Verfügung zu stellen. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Dies gilt auch für den Fall, wenn er das Fahrzeug nicht abgeholt oder nicht für die gesamte Mietzeit genutzt hat.

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